| Hintergrund Kürzungen |
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Hintergrundinformationen: Die Einsparpläne des Sächsischen Staasministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) sehen vorrangig Einschnitte bei den Leistungen nach §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII vor. Die örtliche und überörtliche Jugendarbeit sowie die Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ) sind massiv betroffen. folgende Einschnitte sind geplant:
Da die Jugendpauschale von den Kommunen in gleicher Höhe kofinanziert wird, kann dies, falls die Kommune nicht ausgleicht, zu einer Verdoppelung des Fehlbetrages beim Träger führen.
Von den derzeit 1111 Stellen in Sachsen sollen ab dem 1. September 2010 gerade einmal 500 Stellen bestehen bleiben.
In diesem Bereich sollen mindestens 605.000 € eingespart werden, wie genau, ist noch nicht bekannt. Durch die Höhe der Summe ist jedoch klar, dass es zu existenzbedrohlichen Einschnitten bei Trägern bzw. zur Auflösung einiger Dachverbände kommen könnte. Bereits am 03.02.2010 wurden der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses sowie der stellvertretende Vorsitzende von der Staatsministerin Clauß über die Kürzungspläne informiert. Am Abend des 08.02 erhielten die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses ein Schreiben des Landesjugendamtes, das erstmals die Kürzungspläne des SMS in groben Zügen offen legt. Die Einsparpotentiale werden vorrangig bei Leistungen nach §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII gesehen. Das Sozialministerium kann lt. eigener Einschätzung so genannte „gesetzlich verbriefte Leistungen“ und investive Mittel im Sozialresort nicht kürzen. Diese Leistungen machen jedoch ganze 90 Prozent des Haushaltes des SMS aus. In der Folge werden die veranschlagten Kürzungen von mehr als 14 Millionen Euro vorrangig bei den verbleibenden 10 Prozent, und damit bei den so genannten „freiwilligen Leistungen“, angesetzt. In dem Rundschreiben des Landesjugendamtes ist dementsprechend von einer Kategorisierung der Jugendhilfeleistungen nach „freiwilligen Leistungen“ und „Pflichtleistungen“ die Rede. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine vom Gesetz explizit vorgegebene Unterscheidung. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist ein Leistungsgesetz, dessen Anwendung weder unter Finanzvorbehalt steht, noch eine Prioritätensetzung der Leistungen vorsieht.
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